“Bekanntermaßen „enden“ viele Bauvorhaben vor Gericht. Es ist unstreitig, dass es gerade in Deutschland zu übermäßig vielen gerichtlichen Auseinandersetzungen im Baubereich kommt. Viele dieser Baustreitigkeiten könnten vermieden werden, wenn bei der Gestaltung von Bauverträgen, insb. der Erstellung von Leistungsbeschreibungen mehr Sorgfalt walten würde.”
Diesem Auszug aus dem Weiterbildungsangebot der TU Darmstadt können wir aus unserer Erfahrung nur zustimmen. Am 17.04.2013 findet an der TU Darmstadt unter Leitung von Prof. Dr. iur. Axel Wirth (TU Darmstadt) eine Ein-Tages-Veranstaltung mit dem Thema Gestaltung von Verträgen am Bau statt. Die Teilnehmerzahl ist auf 18 begrenzt. Die Teilnahmegebühr beträgt 360,- Euro (mehrwertsteuerfrei). Weitere Infos und das Anmeldeformular (Anmeldung bis zum 03.04.) finden Sie hier.
Es freut mich sehr, dass nun rechtzeitig zur Bau 2013 das neue Buch erschienen ist. Neue Texte, mehr Wissen, neue Grafiken, neue Autoren haben uns unterstützt das neue Werk zu erstellen!
Mehr dazu!

Neue Urteile des Bundesfinanzhofes erleichtern neuerdings die steuerliche Absetzung von Kosten für gesundheitlich begründete Gebäude-Sanierungen (Schadstoffe, aber auch Gerüche).
Durch ein ärztliches Attest musste bisher vor der Sanierung nachgewiesen werden, dass Gesundheitsschäden bereits eingetreten oder zu erwarten sind. Schon vor Sanierungsbeginn musste ein Gutachten vorliegen, das den Zusammenhang zwischen der Belastung und der Gesundheitsgefährdung belegt und die erforderlichen Maßnahmen bestätigt. Außerdem musste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Sanierung fachmännisch erfolgt.
Absetzbar sind nunmehr nicht nur die direkten Sanierungskosten zur Beseitigung beispielsweise des Hausschwamms (ein konkreter behandelter Fall) , sondern auch daraus resultierende Behandlungskosten, Gutachterkosten oder Ähnliches. Auch wenn während der Sanierungsmaßnahmen zusätzlicher Wohnbedarf entsteht, können diese Aufwendungen berücksichtigt werden. Und natürlich alle Sanierungsmaßnahmen, für die vor Durchführungsbeginn kein Gutachten vorliegt, bei denen aber der Steuerpflichtige dennoch nachweisen kann, dass er sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte.
Quellen:
Manager-Magazin
Frankfurter Allgemeine (13.6.2012)
Business Netz

Volker Lehmkuhl erklärt erfolgreiche PR

Unser Jurist Justus Kampp und das gesunde Bauen

Verena Käppel führt durch den Tag
Am Donnerstag und Freitag wurde intensiv mit unseren Top Bauunternehmen und Planern über gesundes Bauen diskutiert. Besondere Aufmerksamkeit hatten die Themen:
- Rechtsaspekte im gesunden Bauen mit Justus Kampp
- Bauliche Praxis mit Jürgen Paul
- PR mit Wohngesundheit mit Volker Lehmkuhl
- Premiumpartner 2.0 mit Peter Bachmann
Organisiert wurde die gesamte Veranstaltung von Verena Käppel und unserer neuen Mitarbeiterin Annegret Fritsch (vielen Dank hierfür!).
Die Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln gab mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 10 K 290/11) der Klage der Wohnungseigentümerin statt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.
Das Urteil hat für viel Aufsehen gesorgt, weil die Richter in der Begründung darauf verwiesen, dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht nur durch das Attest eines Amtsarztes erbracht werden kann. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige” Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.
Interessant dürfte nun werden, wie die Finanzämter und Gerichte auf die zu erwartenden Fälle reagieren, wo Menschen zu Recht nun ihre Aufwendungen zum Schutz vor Allergenen, Schimmelbefall, Radon oder einem Übermaß an Lösemitteln als steuermindernd geltend machen wollen. An der medizinischen Notwendigkeit dieser Schutzmaßnahmen kann es ja keinen begründeten Zweifel mehr geben!
Es freut mich sehr, dass die Stadt München nun eine sehr ansprechende Veranstaltung zum gesunden Bauen, Wohnen und Arbeiten veranstaltet!
Viele gute Referenten werden zu den aktuellen Themen Geruch, Recht, Baustoffzertifikate und vieles mehr vortragen.
Detaillierte Informationen: Flyer_GesundBauenWohnenArbeiten_10
Am 28.11.2011 durfte ich als Referent eine spannende Diskussion begleiten, welche durch Hans Christian Markert MdL organisiert wurde. Fachleute aus Ministerien, Kommunen, Medizin, Verbraucherschutz und Bau haben über die Notwendigkeit von gesünderen Innenräumen diskutiert!
Ich begrüße es sehr, dass durch solche wichtigen Veranstaltungen die Öffentlichkeit mehr Kenntnis bekommt.
Mehr Infos

Frankreich geht einen weiteren Schritt um das Thema Innenraumluftqualität in modern gebauten oder sanierten Gebäuden weiter in den Griff zu bekommen.
Aus der bisherig freiwilligen Angabe des Emissionsverhalten wird nun eine Pflicht – und Bauprodukte ( aber auch Dekorations- und Einrichtungsprodukte ) die ab dem 1ten Januar 2012 neu auf den französischen Markt gebracht werden, tragen eine “Emissions-Ampel”.
Das sehr einfach verständliche Logo ( analog zur “Energie-Ampel” bei Elektroprodukten ) ermöglicht es dem Verbraucher und dem Bauprofi die potentielle gesundheitliche Relevanz besser abzuschätzen.
Dabei wird in drei Klassen A+, A, B und C unterschieden ( jeweils eingefärbt von grün bis rot ).
Nach einer gewissen Übergangszeit müssen auch bestehende Produkte gekennzeichnet werden – diese Kennzeichnungspflicht besteht ab September 2013.
Bewertet werden neben dem Gesamt-Emissionsverhalten der VOCs auch Formaldehyd und neun weitere Einzelsubstanzen.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der französischen Webseite.
Am 20.Juli 2011 tritt die EU Richtlinie 2009/48/EG in Kraft, die künftig vor allem Kinder vor Schadstoffbelastungen besser schützen soll. Leider gibt es zu lockere Grenzwerte und zudem zu lange Übergangsfristen – sodass auch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BFR) vor allem mit den CMR (CMR steht für “cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch”) Grenzwerten keinesfalls einverstanden ist.
Erste Medienstellungnahmen dazu
Außen hui, innen giftig
EU Richtlinie tritt in Kraft – lange Übergangsfrist
Vor allem für Hersteller von Kunststoffböden, Stromkabel, Duschvorhängen und anderen “gefährlichen Kunststoffen” sollten die grundsätzlichen ersten EU- Schritte zur Reduktion der Schadstoffbelastungen in Kinderzimmern zumindest aber einen Denkanreiz geben.
Verkäufer sind bei Nachlieferung zu Aus- und Einbau verpflichtet
Einer rechtliche Unsicherheit bei Gewährleistungsfragen – wer bezahlt den Ausbau/Neueinbau bei anerkannten Reklamationen/Schadensfällen – hat der Europäische Gerichtshof mit einem Grundsatzurteil (Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09; C-87/09) ein Ende gesetzt.
Unabhängig von der Art des Mangels ( Schadstoff/ja selbst Geruchsbelastungen wurden in der Vergangenheit durch Gerichtsurteile ja bereits mehrfach als Mängel anerkannt) gilt dieses Urteil offensichtlich auch bei baulichen “Auseinandersetzungen” – siehe Beispiel “Fliesen” im nachstehenden Artikel