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30. April 2012

Aufsehenerregendes Urteil: Maßnahmen gegen Elektrosmog erstmals steuerlich absetzbar

Filed under: Allgemein, Gesundheit, Öffentlichkeitsarbeit, Recht, Wissen & Literatur — Schlagwörter: , , , — Matthias Lange @ 09:26

Mobilfunk-MastDie Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen können als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Die Klägerin machte bei ihrer Steuererklärung Aufwendungen in Höhe von 17.075 Euro für die Anbringung einer Hochfrequenzabschirmung zum Schutz ihrer Eigentumswohnung vor Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung dieser Kosten als außergewöhnliche Belastungen ab, da kein amtsärztliches Gutachten über die Notwendigkeit der Maßnahme vorgelegt worden sei und es sich allenfalls um eine vorbeugende Maßnahme handele. Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln gab mit Urteil vom 08.03.2012 (Az. 10 K 290/11) der Klage der Wohnungseigentümerin statt. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

Das Urteil hat für viel Aufsehen gesorgt, weil die Richter in der Begründung darauf verwiesen, dass der Nachweis der medizinischen Notwendigkeit nicht nur durch das Attest eines Amtsarztes erbracht werden kann. Zwangsläufig und damit steuerlich absetzbar seien nämlich nicht nur medizinisch unbedingt notwendige Aufwendungen im Sinne einer Mindestversorgung. Vielmehr fielen hierunter die Kosten aller diagnostischen oder therapeutischen Verfahren, deren Anwendung im Erkrankungsfall hinreichend gerechtfertigt sei. Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit der Baumaßnahme reichten dem Gericht ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität der Klägerin und das Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie über “stark auffällige” Hochfrequenzimmissionen im Rohbau der Eigentumswohnung aus.

Interessant dürfte nun werden, wie die Finanzämter und Gerichte auf die zu erwartenden Fälle reagieren, wo Menschen zu Recht nun ihre Aufwendungen zum Schutz vor Allergenen, Schimmelbefall, Radon oder einem Übermaß an Lösemitteln als steuermindernd geltend machen wollen. An der medizinischen Notwendigkeit dieser Schutzmaßnahmen kann es ja keinen begründeten Zweifel mehr geben!

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