Der Blog zum wohngesunden Bauen

29. November 2018

VOC-Deklarationen in EU-Normen nur sehr eingeschränkt aussagekräftig

Das Umweltbundesamt hat dem Sentinel Haus Institut eine Liste der sogenannten Mandatsergänzungen für in der EU-harmonisierte Bauprodukt-Normen (hEN) übermittelt. Diese Ergänzungen sollen in Zukunft die Deklaration von VOC-Emissionen durch die Hersteller nach DIN EN 16516 regeln. Bauakteure können trotzdem in die Haftungsfalle geraten. 

Die auf den ersten Blick sehr umfassende Liste zeigt auf den zweiten Blick die sehr eingeschränkte Aussagekraft der geplanten Deklarationspflichten. So ist nur bei einem ein sehr kleinen Teil die Angabe von VOC-Emissionen verpflichtend. Im Wesentlichen sind dies solche Produktgruppen, für deren Zulassung durch das DIBt bereits früher VOC-Werte ermittelt wurden. Bei der überwiegende Zahl der Normen können die Hersteller nach der zukünftigen Mandatsergänzung auch keine Leistung erklären. Die Angabe “No performance determinded” (NPD) zeigt dann , dass der Hersteller hier keine Angaben macht.

Auf absehbare Zeit sind VOC-Deklarationen in EU-Normen, deren Daten die Hersteller von notifizierten Prüfinstituten erstellen lassen müssen, also keine Hilfe bei der Auswahl gesünderer Bauprodukte. Neben der geringen Verpflichtungswirkung hat dies vor allem zeitliche Gründe: 

  • Die bereits abgeschlossenen Mandatsergänzungen warten auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.
  • Weitere Mandatsergänzungen benötigen voraussichtlich mehrere Jahre, bis sie von den jeweiligen Normungsgremien verabschiedet sein werden. 
  • Die Zahl der EU-Normen mit einer VOC-Deklarationspflicht betrifft nur einen kleinen Teil der innenraumluftrelevanten Bauprodukte.

Die Liste der Mandatsergänzungen ist im Bauverzeichnis Gesünder Gebäude abrufbar.  

Haftungsprobleme für Bauakteure

Die  steht im eindeutigen Gegensatz zu den Anforderungen der neuen “Musterverwaltungsverordnung Technische Baubestimmungen” (MVV TB), die mittlerweile in alle Landesbauordnungen integriert ist, und den dort geregelten Anforderungen an bauliche Anlagen hinsichtlich des Gesundheitsschutzes” (ABG). Hier fordert der Gesetzgeber einen Mindestschutz (vor Emissionen) zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Für Architekten, Fachplaner, Bauunternehmen, Wohnungsbaugesellschaften und Investoren, bedeutet dies ein potenzielles Haftungsrisiko. Das Sentinel Haus Institut empfiehlt daher, auf unabhängig geprüfte Produkte zu setzen. Eine Vielzahl sind im Bauverzeichnis Gesündere Gebäude gelistet, rund 350 von ihnen ohne Anmeldung recherchierbar. Weitere rund 1.600 Produkte sind nach einer kostenpflichtigen Registrierung sichtbar. 

Die Zusammenhänge erläutert Helmut Köttner, Technischer Leiter des Sentinel Haus Instituts, in einem Interview.