Rechtssicherheit für gesundheitliche Aspekte
Da die gesundheitlichen Eigenschaften von Innenräumen nicht gesetzlich geregelt sind muss der Besteller (Auftraggeber) die gewünschten Eigenschaften gegenüber dem Auftragnehmer vertraglich und unmißverständlich vereinbaren. Dies bedeutet, dass die Lösemittelkonzentration (TVOC), Formaldehyd – Werte, Radonkonzentration, CO2 Konzentration unter Nutzungsbedingungen nach folgendem Paragrafen geregelt werden müssen:
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch):
§ 633 Sach- und Rechtsmangel
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1. wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2. für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.