EUGH stärkt Verbraucherschutz
Verkäufer sind bei Nachlieferung zu Aus- und Einbau verpflichtet
Einer rechtliche Unsicherheit bei Gewährleistungsfragen – wer bezahlt den Ausbau/Neueinbau bei anerkannten Reklamationen/Schadensfällen – hat der Europäische Gerichtshof mit einem Grundsatzurteil (Urteil vom 16.06.2011, Az: C-65/09; C-87/09) ein Ende gesetzt.
Unabhängig von der Art des Mangels ( Schadstoff/ja selbst Geruchsbelastungen wurden in der Vergangenheit durch Gerichtsurteile ja bereits mehrfach als Mängel anerkannt) gilt dieses Urteil offensichtlich auch bei baulichen “Auseinandersetzungen” – siehe Beispiel “Fliesen” im nachstehenden Artikel